Mieter und Vermieter sollen sich das Renovieren teilen

 

Wer schon längere Zeit in einer Wohnung wohnt, die unrenoviert übergeben wurde, kann seinen Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Außerdem müssen sich die Mieter zur Hälfte an den Kosten für diese Maßnahmen beteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden (Az.: VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18). In der Mitteilung heißt es: „Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.“

Bereits 2015 hat der BGH (Az. VIII ZR 185/14) geurteilt, dass Vermieter Renovierungsarbeiten wie Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen nicht auf die Mieter abwälzen dürfen, sofern sie für die Arbeiten nicht eine Ausgleichszahlung des Vermieters erhalten. Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter dennoch zur Renovierung auffordern, sind unwirksam. Der BGH musste nun darüber entscheiden, ob stattdessen die Vermieter die Renovierungsarbeiten durchführen müssen. In dem einen Fall hatte der Mieter die Wohnung 2002 unrenoviert übernommen. 2016 hat er den Vermieter aufgefordert, Tapezier- und Anstreicharbeiten durchzuführen. Er forderte hierfür, basierend auf einen Kostenvoranschlag, ca. 7.300 € für die Arbeiten. Im zweiten Fall hatte der Mieter die Wohnung 1992 bezogen und 2015 Renovierungsarbeiten gefordert. Dies vergeblich.

 

Mit dem Urteil entschloss sich der BGH für eine Kompromisslösung und sorgt damit für Unzufriedenheit auf allen Seiten. Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisiert, dass sich der Mieter an den Renovierungskosten beteiligen soll und hält dies für unverständlich. So sagt DMB-Präsident Lukas Siebenkotten: „Das Urteil wird außerdem zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen und dient nicht dem Rechtsfrieden.

Auch der Eigentümerverband Haus & Grund sieht „große Probleme bei der praktischen Umsetzung und wachsendes Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern“, die sich während des Mietverhältnisses nun immer im Einzelfall verständigen müssten. So warnt Verbandspräsident Kai Warnecke vor steigenden Mieten: „Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen.“ Weiter treffe dies auch Mieter, die nur wenige Jahre in der Wohnung lebten und nicht in den Genuss einer Renovierung kämen. „Schönheitsreparaturen sollen daher Mietersache sein.“ Der Gesetzgeber müsse das nach diesem Urteil klarstellen.

 

Nur der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW teilte mit, dass die Entscheidung „ein ausgewogener Kompromiss sei. Der Mieter erhalte mehr als vertraglich geschuldet“, sagt Präsident Axel Gedaschko.