Bußgelder drohen – diese Gartenarbeit darf noch bis zum 01.03. ausgeführt werden

Endlich geht es in Richtung Frühling! Gerade in der derzeit schwierigen Zeit freuen sich die meisten darauf, Garten oder Balkon frühlingsfrisch zu machen. Hier wird gestutzt, gedüngt, gesät. Doch Vorsicht! Es gibt einige Arbeiten, die Sie nur bis zum 01.03. durchführen dürfen, sonst können hohe Bußgelder drohen!

Hecken als erstes Stutzen

Die Hecke sollte bei Ihnen an erster Stelle stehen. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es aus Gründen des Tierschutzes vom 01. März bis 30. September grundsätzlich verboten, Hecken zu schneiden. Diese dienen als wichtige Brut- und Niststätten für Tiere.
§ 39 Abs. 5 BNatSchG
Deutschlandweit dürfen zwischen dem 01. März und dem 30. September keine Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten bzw. auf den Stock gesetzt werden (d.h. handbreit über dem Boden abschneiden).
Für illegales Heckeschneiden können, je nach Bundesland, Bußgelder in Höhe von 10.000 € verhängt werden. Bei der Bemessung des Bußgeldes kommt es auf die Länge des Rückschnittes an.
Allerdings müssen Sie nicht komplett die Finger von Ihrer Hecke lassen. Pflege- und Formschnitte sind auch in dem o.g. Schutzzeitraum erlaubt. Außerdem gibt es Ausnahmen für naturnahe Pflanzen, wie z.B. eine Hagebuttenhecke.
Bevor Sie jetzt an Ihre Schere eilen, sollten Sie aber noch das richtige Wetter abwarten! Offene Schnittstellen sind sehr empfindlich – also erst ab 10 Grad zur Heckenschere greifen.