Die Eigentümergemeinschaft

Wer sich eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kauft, wird zum Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Dies kann oft mit Ärger verbunden sein. Denn auch wenn Sie Besitzer der Wohnung sind, dürfen Sie nicht alle Entscheidungen alleine treffen. Für viele Neu-Besitzer ist es befremdlich, denn der Kauf bringt Abstimmungen, Entscheidungsprobleme und unterschiedliche Zuständigkeiten mit sich. Das Eigentumsrecht ist hoch komplex und macht es den Käufern nicht leicht.

Für Wohnungskäufer ist die Teilungserklärung enorm wichtig – hier wird aufgeführt, welches Eigentum der Gemeinschaft gehört und welches alleinige Eigentum ist. Es geht hier nicht nur um die Kostenfragen, sondern auch um die individuelle Gestaltung. Wenn z.B. die Fenster nicht mehr richtig schließen, muss man sich fragen: Muss ich das selbst bezahlen oder doch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)? Auch die Anzahl der Miteigentümer wird in der Teilungserklärung aufgeführt. Die Anzahl ist wichtig, wenn Kosten auf die Gemeinschaft umgelegt werden.

Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Zu dem alleinigen Eigentum, also Sondereigentum, gehört das Innere der Wohnung, sprich Wände und Decken, Innentüren, Fußböden und sanitäre Anlagen. Doch schon bei der Haustür hört das Sondereigentum auf. Diese zählt zum Gemeinschaftseigentum und die Eigentümer dürfen nicht schalten und walten, wie es ihnen beliebt. Weiteres Gemeinschaftseigentum sind Dach, Treppenhäuser und Aufzüge, Versorgungsleitungen meist auch Fenster und -rahmen. In der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung wird besprochen, welche baulichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Aufteilung des Stimmrechts ist unterschiedlich. Meist ist es jedoch so, dass jeder Eigentümer eine Stimme hat. Eine andere Möglichkeit ist es, nach der Höhe des Eigentumsanteils abzustimmen.

Wie werden Entscheidungen getroffen?

Fakt ist: Bei den Eigentümerversammlungen kann es hoch hergehen. Bei einigen Punkten reicht eine einfache Mehrheit aus, um Dinge zu entscheiden. Hierzu zählen unter anderem die Hausordnung, notwendige Reparaturen oder die Frage nach einem Hausmeister. Anders ist es, wenn die Gemeinschaft ein Bauvorhaben plant, welches den Charakter der Wohnanlage komplett verändern würde: Hier müssen alle Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, zustimmen. Wenn also z.B. ein Eigentümer seinen Balkon verglasen möchte, müssen alle Miteigentümer zustimmen. Nur eine qualifizierte Mehrheit dagegen brauchen umfangreiche Modernisierungen, die nicht das Wesen des Hauses oder der Wohnanlage verändern.

Käufer sollten sich also vorher gut informieren und abwägen, ob der Wohnungskauf das richtige ist. Hier finden Sie unseren Fragenkatalog zum Wohnungskauf: https://niers-immobilien.de/ratgeber-fuer-kaeufer/fragenkatalog-zum-wohnungskauf/