Es fehlen noch immer Grundsteuererklärungen

Es fehlen noch immer Grundsteuererklärungen

Fast 36 Millionen Grundstücke müssen neu bewertet werden. Hierfür haben Immobilienbesitzer bis Ende Oktober Zeit eine Grundsteuererklärung abzugeben. Dies haben aber bisher erst 18% getan!
Es sind noch einige Wochen bis zum Fristende, aber ein Großteil der Immobilienbesitzer hat die Grundsteuererklärung noch nicht eingereicht. Diese ist nötig, um die die reformierte Grundsteuer zur berechnen. Online wurden bislang 6,2 Mio. Formulare abgegeben, in Papierform 540.000. Die neuen Berechnungsmethoden greifen ab 2024. Bis dahin wird die Grundsteuer noch nach aktuellem Stand berechnet. Das heißt, dass bundesweit 36 Mio. Grundstücke neu bewertet werden und die Eigentümer Angaben zu ihrem Grundstück an das Finanzamt übermitteln müssen.

ELSTER macht Probleme

Wegen der schleppenden Abgabe der Erklärungen steht eine Fristverlängerung im Raum. Dies schon seit längerem. Unter anderem auch deshalb, weil es im Juli technische Probleme mit der Steuer-Plattform ELSTER gab. Diese war vorübergehend nicht erreichbar. Daher fordern mehrere Landespolitiker und Verbände eine Verlängerung der Abgabefrist. Hierzu Finanzminister Christian Lindner: „Möglicherweise muss man sich vorbehalten, noch einmal an den Fristen etwas zu machen.“ Das müssten allerdings die einzelnen Länder entscheiden. Eine Sprecherin teilte weiter mit, dass es sinnvoll wäre, wenn sich die einzelnen Bundesländer auf eine gemeinsame Lösung einigen könnten. Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer hatte die viermonatige Frist „von Anfang an als utopisch“ bezeichnet.
Hier noch einmal das Wichtigste zur Grundsteuererklärung zusammengefasst

Wer muss die Erklärung abgeben?

Alle Eigentümer von Grundbesitz sind betroffen. Hier ist es egal ob sie ihn selbst nutzen, verpachten oder vermieten. Zum Grundbesitz gehören alle Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, bebaute und unbebaute Grundstücke, zudem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, sind die Erbbauberechtigten unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstückes zur Abgabe verpflichtet. Entsprechendes gilt auch für Wohnungserbbaurecht. Bei Gebäuden auf fremden Grund muss der Eigentümer des Grundes die Erklärung abgeben.
Was für Unterlagen brauchen Sie und wo gibt es diese Informationen?
Hier spielt es eine Rolle, in welchem Bundesland sich Ihr Eigentum befindet. Denn wie bei so vielen anderen Sachen auch, kochen die Bundesländer hier ihr eigenes Süppchen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen folgend nicht dem sogenannten Bundesmodell und haben sich für ein anderes Verfahren entschieden. Auf der Internetseite der Finanzverwaltung können Sie sich am besten informieren.

Bei den elf anderen Bundesländern, die sich dem Bundesmodell angeschlossen haben, brauchen Sie i.d.R. folgende Angaben:

- Grundstücksgröße
- Grundstückslage (Gemarkung, Flur, Flurstück)
- bei Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
- Steuernummer oder Aktenzeichen des Grundstücks
- Bodenrichtwert
- Baujahr des Gebäudes (wenn nach 1949 erbaut)
- Wohn- bzw. Nutzfläche
- Anzahl Garagenstellplätze
- Steuer-Identifikationsnummer aller Eigentümer
- Kontaktdaten der Eigentümer sowie deren Anteile am Eigentum
Diese Informationen befinden sich im Schreiben bzw. dem Datenstammblatt, welches dem Eigentümer vom zuständigen Finanzamt geschickt wurde. Zudem sind Grundbuch- und/oder Katasterauszug, Bauunterlagen, Kauf- und/oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung bei Wohnungseigentum oder der Einheitswertbescheid hilfreich. Diese Unterlagen müssen Sie nicht mit einreichen! Sie benötigen Sie nur, um die Erklärung auszufüllen.

Wo finden Sie den Bodenrichtwert

In allen Grundsteuererklärungen muss der Bodenrichtwert, also der durchschnittliche Lagewert des Grundstücks, angegeben werden. Außer in Hamburg und Bayern! Doch wo können Sie diesen finden? Den Bodenrichtwert können Sie über das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (BORIS) oder über die Gutachterausschüsse der Länder abrufen.

Welches Programm muss genutzt werden?

Wenn es möglich ist, sollten Sie auf den kostenlosen Online-Service des Bundesfinanzministerium „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ zurückgreifen. Hier ist die Abgabe leichter als mit dem offiziellen Steuerportal ELSTER. Dieses Portal wurde für die Länder entwickelt, die am Bundesmodell teilnehmen. Gerichtet ist es an Privateigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken und deckt somit die einfachen Fälle ab. In einem Fragebogen kann man vorab prüfen, ob der Service verwendet werden kann. Hier entfällt die Anmeldeprozedur, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wie bei ELSTER. Sie benötigen allerdings des ELSTER-Zertifikatsdatei.

Geht es wirklich nur elektronisch?

Es ist Pflicht, die Grundsteuererklärung digital abzugeben. So lautet es von Seiten des Bundesfinanzministerium. Allerdings soll es in Ausnahmefällen auch gestattet sein, die Erklärung in Papierform abzugeben. Dies ist der Fall, wenn die elektronische Abgabe „persönlich unzumutbar“ ist. Hierunter fällt das Fehlen von technischer Ausstattung oder dem fehlenden Wissen. Möchten Sie die Erklärung schriftlich abgeben, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt einen Härtefallantrag stellen. Hier sind die Bundesländer unterschiedlich nachsichtig geworden. In einigen Ländern können Sie gedruckte Formulare schon in den entsprechenden Ämtern abholen oder runterladen.

Worauf müssen Sie besonders achten

Bei falschen Angaben zu Wert und Fläche kann es teuer werden. Denn von diesen Angaben hängt die Bemessung der Grundsteuer ab, zumindest in den meisten Ländern. Überprüfen Sie sicherheitshalber den vom Finanzamt übermittelten Wert. Denn auch hier können sich Fehler einschleichen. Es ist wichtig, dass Sie den aktuellsten Bodenrichtwert eintragen!

Wo bekomme ich Hilfe?

Bei den meisten Finanzämtern finden Sie Checklisten und / oder Ausfüllhilfen. Auch finden Sie im Internet genug Videos, die Sie Schritt für Schritt durch das Ausfüllen führen. Weiter gibt es teilweise kostenlose „Grundsteuer-Hotlines“. Welche Nummer die richtige ist, finden Sie bei Ihrer zuständigen Finanzverwaltung.

Wann sollte Fristverlängerung beantragt werden?

Wenn Sie bereits jetzt absehen können, dass Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie direkt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Hier empfiehlt es sich anzugeben, dass Sie noch fehlende Bauunterlagen anfordern müssen, die Ihnen nicht mehr vorliegen oder dass Sie die Fläche erst noch professionell vermessen lassen müssen.