Herbstzeit – Das sollten Sie wissen

 

Es wird wieder früher dunkel, die Blätter färben sich – der Herbst ist da. Zeit zur Ruhe zu kommen und es sich zu Hause gemütlich zu machen. Und jedes Jahr stellen wir uns die gleichen Fragen: Wer ist für das Laub zuständig? Was passiert, wenn jemand bei mir vor der Tür ausrutscht? Oder wie verhalte ich mich, wenn die Heizung ausfällt? Ohne Streit und Stress durch die kalte, dunkle Jahreszeit zu kommen ist eigentlich nicht schwierig, wenn Sie folgende Rechte & Pflichten kennen!

 

Laub fegen – wer ist zuständig?

Feuchtes Laub ist eine echte Rutschgefahr. Daher muss man die Wege am Grundstück regelmäßig vom Laub befreien, sonst verletzt man die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, dass man die Pflicht hat den Gehweg von heruntergefallenen Blättern zu räumen, selbst wenn das Laub von Bäumen stammt, die der Gemeinde oder Stadt gehören und nicht nur, wenn es aus dem eigenen Garten kommt (VG Lüneburg, Az. 5 A 34/07).

Eigentlich liegt die Verkehrssicherungspflicht bei uns im Kreis Kleve bei den Kommunen. Diese wird aber fast überall auf die Grundstückseigentümer übertragen und die Eigentümer reichen es gerne an ihre Mieter weiter. Wer zuständig ist können Sie online bei den Gemeinden einsehen, Mieter sollten am besten in ihrem Mietvertrag nachlesen.

 

Wann und wie oft muss Laub gekehrt werden?

Feste Zeiten, wie beim Winterdienst, gibt es hier nicht. Sie müssen auch nicht jedes einzelne Blatt direkt aufsammeln. Die Gerichte sind sich einig, dass Eigentümer die Gehwege vor dem Haus nicht ständig vom Laub befreien müssen. Das regelmäßige Aufsammeln und Fegen in zumutbaren Intervallen, z.B. wöchentlich, reicht völlig aus. Wenn man sich daran hält, muss man kein Schmerzensgeld zahlen, wenn jemand ausrutscht. Fußgänger müssen sich darauf einstellen, dass es im Herbst durch Blätter rutschig sein könnte (LG Coburg, Az. 14 O 742/07; OLG Schleswig-Holstein, Az. 11 U 16/13).

 

Wie entsorge ich Laub und wer trägt die Kosten?

Die Entsorgung und die damit verbundenen Kosten bleiben beim Eigentümer hängen. Auch für Bäume, die von der Stadt oder Gemeinde gepflanzt wurden. Am besten können Sie das Laub auf einem eigenen Kompost oder in der Bio-Tonne entsorgen. Da diese sehr schnell voll werden, werden diese in einigen Kommunen im Kreis Kleve daher häufiger entleert als in den Sommermonaten. Sonst bleibt nur die Fahrt zu den kommunalen Betriebshöfen (z.B. in Kleve, Goch oder Moyland). Bei den Kosten für Grünabfälle können teilweise bis zu 10 € pro Wagenladung anfallen. In Goch können die Gartenabfälle kostenlos bei Schönmackers abgeliefert werden. Auch in Geldern gibt es entsprechende Angebote. In Rees können die Nachbarschaften das Laub in großen Laubkörben sammeln. Diese werden dann von den Mitarbeitern vom Bauhof kostenlos entleert.

 

Herbstlaub aus dem Nachbargarten

Es ist ärgerlich, aber wenn das Laub vom Nachbarn auf das eigene Grundstück fällt, muss derjenige das Laub entsorgen, dem das Grundstück gehört. Hier schränken die Richter allerdings ein: Nur in zumutbaren Mengen. Das bedeutet: Wenn die Bepflanzung dem Charakter der Umgebung entspricht. Hat sich jemand einen ganzen Wald gepflanzt, wird es zu seiner Aufgabe (BGH, Az. V ZR 102/03). Ein Urteilsklassiker, der seit den 80er gilt: Nicht mit Zapfen werfen! Das heißt, Sie dürfen Laub und Tannenzapfen nicht einfach wieder zurück in den Nachbargarten werfen.

 

Darf man Nachbarbäume stutzen?

Auch wenn die Zweige vom Nachbarn aufs eigene Grundstück rüberwachsen, dürfen Sie nicht einfach zur Astschere greifen. Auch dann nicht, wenn z.B. Tannennadeln die Dachrinne verstopfen. Erst bei schweren Beeinträchtigungen und nur nach Aufforderung zur Beseitigung dürfen Sie selber zur Schere greifen (LG Dortmund, Az. 3 O 140/10).

 

Was ist mit Fallobst?

Wer einen großen Obstbaum im Garten hat, muss die Früchte, die in Nachbars Garten plumpsen, entfernen, wenn die Menge ein zumutbares Maß überschreitet. Laut Gesetzbuch gilt übrigens, dass das Fallobst dem Nachbarn gehört (§ 911 BGB).

 

Mietminderung bei Heizungsausfall

Gerade jetzt möchte man es kuschelig und mollig warm in der Wohnung oder im Haus haben. Funktioniert die Heizung während der Heizperiode (01.10. bis 01.04.) nicht, stellt das einen erheblichen Mangel dar. In diesem Fall entschied z.B. das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 216 C 7/13) das eine Mietminderung von 70% angebracht sei.

 

 

Wir wünschen Ihnen eine schöne Herbstzeit!