Immobilienkauf ohne Trauschein

Nicht nur Eheleute träumen von einem gemeinsamen Eigenheim. Sie müssen für den Kauf oder den Bau einer Immobilie nicht gleich heiraten. Dennoch sollten Paare ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartner das Vorgehen genau regeln. Denn ohne eine persönliche Absicherung und Festlegung der Besitzverhältnisse kann ein Partner bei einer Trennung schnell leer ausgehen.

Wer mit seinem Partner / seiner Partnerin über den Erwerb nachdenkt, möchte natürlich nicht über eine mögliche Trennung nachdenken und darüber, wer das Haus oder die Wohnung in diesem Falle behalten darf. Sie sollten sich aber auf jeden Fall gegen jegliche Eventualitäten absichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn hohe Geldsummen im Raum stehen und man nicht verheiratet ist. Ehepaare sind über die Zugewinngemeinschaft automatisch abgesichert. Das heißt, dass bei gemeinschaftlichen Anschaffungen und Vermögenszuwächsen beide Ehepartner Eigentümer werden. Im Falle einer Scheidung haben also beide Anspruch auf die hinzugewonnenen Werte. Eingetragene Lebenspartner oder Paare ohne Trauschein müssen selber für entsprechende Regelungen sorgen. Sonst kann es schnell passieren, dass die Aufteilung nach einer Trennung nicht den gewünschten Verlauf nimmt.

 

Grundbuch bestimmt Eigentumsverhältnisse

Wer im Grundbuch namentlich aufgeführt ist, wird als Eigentümer angesehen. Ganz egal wie der Bau oder der Kauf einer Immobilie stattgefunden hat. Es ist hierbei unerheblich, wer wie viel Kapital oder Arbeit eingebracht hat. Wenn nur ein Partner eingetragen ist, hat er auch das alleinige Nutzungsrecht. Daher ist es bei unverheirateten Partnern wichtig, dass beide im Grundbuch eingetragen werden. Hier können auch die genauen Eigentumsverhältnisse vermerkt werden, wenn z.B. ein Partner mehr bezahlt hat, als der andere. Statt einer Verteilung von jeweils 50% sind auch andere Vereinbarungen möglich. Die Vermögensverhältnisse sind so bei einer möglichen Trennung geklärt und beide Partner haben ihre Ansprüche abgesichert.

Bei der Finanzierung verhält es sich ähnlich. Wer den Vertrag bei der Bank unterschrieben hat, ist für die Tilgung verantwortlich. Auch hier ist es also sinnvoll, den Kredit gemeinsam aufzunehmen. So bleibt keiner alleine auf den Schulden sitzen. Doch Vorsicht: Sie müssen sich bewusst sein, dass auch jeder alleine vollumfänglich für die Rückzahlung in der Pflicht steht, wenn einer bei den Zahlungen ausfällt.

Absicherung durch Partnerschaftsvertrag

Der Finanzierungsvertrag und der Grundbucheintrag regeln Eigentums- und Haftungsverhältnisse. Sie beinhalten aber keine anderen wichtigen Abmachungen über das Vorgehen im Falle einer Trennung. Wie sieht es z.B. aus, wenn beide 50% der Immobilie besitzen und man sich trennt – wer darf im Haus / in der Wohnung wohnen bleiben? Um eine verlustreiche Teilungsversteigerung zu vermeiden, müssen auch hier Einigungen getroffen werden. Genauso steht es mit der Rückzahlung des Kredites.

Absicherung schafft hier ein im Vorhinein abgeschlossener Partnerschaftsvertrag. Hier sollte aufgeführt sein, wer wie viel Eigenkapital und Arbeit in die Immobilie investiert hat. Weiter kann der Vertrag auch Regelungen bzgl. der Baufinanzierung oder auch nur der Möbel enthalten. Um unschöne Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sich Paare über die individuellen Rechte und Pflichten und auch um das allgemeine Vorgehen einigen. Lassen Sie sich von einem Experten bei der Vertragsaufsetzung beraten und lassen Sie auf jeden Fall den Vertrag von einem Notar beurkunden.

Vorgehen nach Tod eines Partners

Nicht nur eine Trennung sollte geregelt werden, sondern auch der plötzliche Tod eines Partners. Denn wenn ein unverheiratetes Paar keine Vereinbarungen getroffen hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Das heißt, dass die Besitztümer des Toten auf die Familienangehörigen übergehen. Der andere Partner muss also die Ansprüche der Erben an der Immobilie begleichen. Man sollte also ein Testament oder Erbvertrag aufsetzen, um dies zu vermeiden. Achten Sie bei der Übertragung der Vermögensteile auf die steuerlichen Gegebenheiten. Der Freibetrag für Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis liegt bei 20.000 €. Alles was darüber liegt wird mit 30-50% versteuert. Das kann für unverheiratete Paare schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Wenn ein Partner dem anderen große Immobilienanteile vererbt, werden teilweise hohe Steuerzahlungen fällig und diese können dann eventuell nur durch den Verkauf der Immobilie gestemmt werden. Für den Erhalt des Hauses ist es also sinnvoller, dem Partner ein lebenslanges Wohnrecht zu verleihen.

 

Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten, um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein!