Was dürfen Vermieter fragen? Und was nicht?

Wenn man sich um eine Mietwohnung bewirbt, muss man häufig viele Informationen über sich preisgeben. Der Wohnungsmarkt ist angespannt und wenn man sich gegen zahlreiche Mitbewerber durchsetzen möchte, muss man den Vermieter oder den Makler von sich überzeugen. Aber welche Fragen sind erlaubt und welche darf man auch unehrlich beantworten?

 

Das dürfen Vermieter und Makler fragen

Grundsätzlich darf man als Vermieter oder als beauftragter Makler jede Frage stellen. Doch der Wohnungssuchende muss nicht jede wahrheitsgetreu beantworten. Alle Informationen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, müssen die Mietinteressenten preisgeben. Dieses Interesse muss sachbezogen sein und für alle Beteiligten nachvollziehbar.

Hierzu gehört allen voran die Frage nach der Bonität des potentiellen Mieters. Der Vermieter möchte schließlich sichergehen, ob sich der Interessent die Wohnung auch erlauben kann. Also ist die Frage nach dem Einkommen berechtigt und muss daher wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ebenso dürfen Vermieter oder Makler nach dem bestehenden Arbeitsverhältnis, sprich also auch nach dem Arbeitgeber und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, fragen. Diese Fragen sind zulässig, wenn sie der Ermittlung der Bonität dienen. Das gleiche gilt für die durchschnittliche Höhe des Nettoeinkommens. Auch Nachweise in Form von Gehaltsnachweisen sind berechtigt. Solche entsprechenden Nachweise müssen allerdings erst dann vorgelegt werden, wenn die Entscheidung zu Ihren Gunsten gefallen ist und der Vertragsabschluss kurz bevorsteht. Sie dürfen Informationen schwärzen, die über das berechtigte Interesse des Vermieters hinausgehen. Wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und die Miete aus Sozialleistungen bestreiten möchte, muss dies ebenso angeben.

Weiter darf der Vermieter oder Makler auch ein berechtigtes Interesse an der Zahl der Personen anmelden, die mit dem Mieter zusammen in die Wohnung einziehen wollen. Dies ist im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung und Größe des Mietobjekts wichtig. Fragen nach dem Familienstand muss man allerdings nicht beantworten. Angehörige wie Lebens- oder Ehepartner oder Kinder dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters mit einziehen. Weiter hält der Mieterbund die Frage nach genauen Verwandtschaftsverhältnissen für unzulässig.

Auf die Frage nach einem Insolvenzverfahren oder der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung müssen Mietinteressenten hingegen ehrlich und wahrheitsgemäß antworten. Aus solchen Informationen lassen sich Rückschlüsse auf die Solvenz des potentiellen Mieters ziehen. Wer bei Fragen mit berechtigtem Interesse für Vermieter oder Makler nicht die Wahrheit sagt, dem drohen Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung.

 

Das dürfen Vermieter und Makler nicht fragen

Grundsätzlich sind alle Fragen nach privaten oder persönlichen Daten nicht erlaubt. Zum Beispiel bei der Frage nach künftiger Familienplanung darf der Mieter unwahre Angaben machen, wenn er diese Informationen nicht preisgeben will. Ihm darf daraus kein Nachteil entstehen.

Auch Hobbys gehen den Vermieter nichts an. Gleiches gilt für die Fragen ob man Raucher ist oder etwa viel Besuch empfängt. Absolute Tabuthemen sind Partei- oder Religionszugehörigkeit oder aber die Mitgliedschaft in einem Mieterschutzverein. Weiter geht den potentiellen Vermieter auch der Gesundheitszustand nichts an.

Auch auf die Frage nach einer in der Vergangenheit verbüßten Haftstrafe oder einer Vorstrafe müssen die potentiellen Mieter keine Angaben machen, es sei denn, dies geschah im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten gegenüber dem ehemaligen Vermieter.

Alle persönlichen Informationen auf Ausweisdokumenten, die über Name, Geburtsdatum oder Adresse hinausgehen, müssen dem Vermieter ebenfalls nicht zugänglich gemacht werden. Er darf nur Informationen verlangen, die zur eindeutigen Identitätsprüfung notwendig sind.

Auch auf Fragen nach der Anschaffung eines Haustieres muss man keine verbindliche Antwort geben. Haltung von Hunden und Katzen sind meist im Mietvertrag geregelt und Kleintiere darf man auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters halten. Da sich aber viele Gerichte uneinig sind, ab wann z.B. ein Hund ein Kleintier ist, sollten Sie mit offenen Karten spielen um mögliche Streitereien zu vermeiden.

 

Mietselbstauskunft

In der Praxis ist es inzwischen üblich, dass der Vermieter von den Interessenten eine Mietselbstauskunft verlangt. Solche Fragebögen werden oft direkt nach dem Erstkontakt ausgegeben um Vermieter oder Makler eine Vorauswahl zu ermöglichen. Diese Selbstauskünfte erfolgen auf freiwilliger Basis; doch Mietinteressenten kommen kaum umhin diese auszufüllen, wenn sie eine Chance bekommen wollen.

Allzu private und persönliche Fragen können Interessenten umgehen, wenn sie bereits zum Besichtigungstermin eine ausgefüllte Selbstauskunft mitbringen. Entsprechende Vordrucke findet man unter anderen bei Mietervereinen.

 

Vermieter sitzt am längeren Hebel

Gerade in Regionen, in denen die Zahl der Mietsuchenden die der Mietsachen übersteigt lässt sich sagen, dass Vermieter oder beauftragte Makler kräftig aussieben. Es empfiehlt sich daher, die dringendsten Fragen freundliche und bestimmt sowie nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Eine komplette Verweigerung kann unter Umständen von Nachteil sein. Flunkern ist nur bei Fragen erlaubt, die allzu tief in das Privatleben eingreifen und definitiv nicht von Relevanz für die Vermietung der Mietsache sind.