Auflassung

Der juristische Begriff Auflassung bezeichnet die Aufgabe von Besitzrecht und die Übertragung desselben auf jemand anderen. Die Auflassung wird normalerweise im Rahmen des Kaufvertrags von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.

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