Auflassungsvormerkung

Hierunter versteht man ein Sicherungsmittel eigener Art für den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie verhindert so, dass das Grundstück nach ihrer Eintragung in irgendeiner Form weiterbelastet oder -veräußert wird. Sie ist vom Bestand des gesicherten Anspruches (z.B. aus einem Kaufvertrag) abhängig, d.h. sie entsteht nicht ohne ihn, kann ohne ihn nicht erworben werden und sie erlischt mit ihm.

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