Kündigungssperrfrist

Hier handelt es sich um eine Schutzfrist für Mieter. Wird z.B. ein Mietshaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, sind die Mieter nach § 557a BGB drei Jahre lang vor einer Kündigung wegen „berechtigten Interesseses“ des Vermieters (z.B. wegen Eigenbedarf) geschützt. Seit 2013 gilt dies auch, wenn ein Mietshaus (auch ohne Umwandlung in Eigentumswohnungen) an eine Gesellschaft statt an einen Einzeleigentümer verkauft wird. Sie gilt allerdings nur dann, wenn die Wohnung an die Mieter vor der Umwandlung in Wohneigentum bereits übergeben wurde. Wird eine Wohnung vermietet, die bereits in Eigentum umgewandelt ist oder vor der Übergabe an den Mieter umgewandelt wird, unabhängig von einer späteren Veräußerung, gelten die üblichen Regelungen für Kündigungsfristen. Wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet ist, kann nach § 557a Abs. 2 BGB die Kündigungssperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

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