Nutzung

Neben ihrer Lage und der Ausstattung wird der Charakter einer Wohnanlage durch ihre Nutzung bestimmt. Ist dort jede Art von Nutzung erlaubt, können sich dort Ladengeschäfte, Praxen, Gaststätten und sonstige gewerbliche Einrichtungen etablieren, soweit diese den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. Soll eine Einheit, die beruflich genutzt oder gewerblich vermietet werden soll, sollte vorab geklärt werden, ob diese Nutzungsart mit der Gemeinschaftsordnung im Einklang steht. Dient eine Anlage ausschließlich zu Wohnzwecken, scheidet eine Nutzung als z.B. Gaststätte oder Ladenlokal aus. Die Interessen der anderen Bewohner werden jedoch dann nicht berührt, wenn jemand in seinen Räumen Bürotätigkeiten entfaltet sie aber in erster Linie als Wohnung nutzt. Eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr oder die Einrichtung eines Bürobetriebes mit Angestellten wäre hingegen mit dem vereinbarten Nutzungscharakter nicht in Einklang zu bringen. Ein solcher Gebrauch wäre unzulässig.

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