Wohnungsmietpreise

Auszug Mietvertrag

Mietspiegel

Der Mietspiegel zeigt in einer Übersicht die ortsüblichen Mieten innerhalb eines Gemeinde- bzw. Stadtgebietes aus. Er dient dazu, Mieter vor zu hohen Mietpreisen zu schützen und ist gleichzeitig Anhaltspunkt für Vermieter für die Preisgestaltung. Wohnungen gleicher Art, Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit werden im Mietspiegel verglichen und der Vermieter hat somit eine Grundlage für die angemessene Miete die er maximal verlangen kann. Eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter aber nur verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. (§558 BGB).

 

Einfacher Mietspiegel (§ 558 c BGB)

Man spricht von einem einfachen Mietspiegel, wenn die Übersicht über die ortsüblichen Mieten von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt wurde. Er soll alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden und kann für das Gemeindegebiet oder mehrere Gemeinden erstellt werden. Die Gemeinden sind laut § 558 c Abs. 4 BGB bei vertretbarem Aufwand angehalten, aber nicht verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Das ist der Grund warum nicht für jede Gemeinde ein Mietspiegel vorliegt.

 

Qualifizierter Mietspiegel (558 d BGB)

Dieser Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und muss von der Gemeinde oder den Interessenvertretern anerkannt werden. Auch dieser Mietspiegel muss alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst werden. Nach vier Jahren muss der qualifizierte Mietspiegel neu erstellt werden. Auch hier gilt, dass die Gemeinden nur bei vertretbarem Aufwand angehalten, aber nicht verpflichtet sind, diesen zu erstellen.