Energieausweis - Pflichten für Verkäufer

Energieausweis mit Stift

Der Energieausweis ist seit dem 01.05.2015 Pflicht!

 

Energieausweis / Energiesparverordnung

Am 01.05.2014 wurde der Energieausweis mit der neuen Energiesparverordnung (EnEV) eingeführt. Die EnEV ist ein Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik und setzt neu gefasste EU-Richtlinien um. Schwerpunkt ist hierbei die Anforderungen des Primärenergiebedarfs. Im Ausweis werden neben Wärmeschutz der Gebäudehülle auch weitere Daten berücksichtigt (z.B. Energieeffizienz der Anlagentechnik wie Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung).

 

Ziel der Energieeinsparverordnung:

Das Ziel ist die Energieeinsparung in Gebäuden. Im Zentrum steht der klimaneutrale Gebäudebestand bis 2050. Mit dieser Bestimmung aber auch mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreize durch Förderpolitik, einem Sanierungsfahrplan und dem Energieausweis soll dies erreicht werden.

 

 

Das müssten Sie beachten:

Betroffen sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (gem. § 16a Abs. 1 EnEV). Dazu gehören Inserate in Zeitschriften, Zeitungen und im Internet. Die Verordnung über die Datenangaben des Energieausweises betrifft gewerbliche ebenso wie private Immobilienverkäufer.

 

Pflichtangaben für Wohngebäude für die der Energieausweis ab dem 01.05.2014 erstellt wurden:

  • Art (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch
  • Energieträger für die Heizung
  • Baujahr
  • Energieeffiziensklasse

(für Nichtwohngebäude muss die Endenergie für Wärme und Strom getrennt ausgewiesen werden)

 

Pflichtangaben für Wohngebäude für die der Energieausweis zwischen dem 01.10.2007 und 01.05.2014 erstellt wurden:

  • beim Energiebedarfsausweis der Wert des Endenergiebedarfs
  • beim Energieverbrauchsausweis der Wert des Endenergieverbrauchs

 

Wann und wem muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis den Interessenten vorgelegt werden (§ 16 Abs. II Satz 1 EnEV 14). Wird die Immobilie nicht besichtigt, muss dem Interessenten der Energieausweis (Kopie ist ausreichend) ausgehändigt werden. Auch auf Nachfrage ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen. Nach dem Kaufvertragsabschluss muss der Ausweis unverzüglich im Original ausgehändigt werden. Eine Einsichtnahme ist nicht mehr ausreichend.

 

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Bedarfsausweis ist Pflicht bei:

  • Neubauten
  • bestehenden Wohngebäuden mit 1-4 Wohneinheiten (Bauantrag vor dem 01.11.1977), wenn das Haus selbst genutzt wird oder durch Modernisierungen nicht das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht ist.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ist möglich bei:

  • bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten
  • bestehenden Wohngebäuden mit 1-4 Wohneinheiten (Bauantrag nach dem 01.11.1977)
  • Nichtwohngebäuden
  • Bestehenden Wohngebäuden mit 1-4 Wohneinheiten (Bauantrag vor dem 01.11.1977), die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 entsprechen

Von der Energieausweispflicht befreit sind:

  • Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb denkmalgeschützter Bereiche
  • Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden (weniger als 4 Monate oder unter 25% einer ganzjährigen Nutzung), z.B. Ferienhäuser

 

Von der Energieausweis-Pflicht befreit ist:

  • wer selbst in seinem Haus wohnt und dieses nicht verkaufen oder vermieten will (Baugenehmigung vor dem 01.10.2007 beantragt)
  • Vermieter, wo das Mietverhältnis schon bei der Einführung der Ausweispflicht bestand und keine Neuvermietung oder Verkauf geplant ist
  • Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie die unter Denkmalschutz steht

 

Auswirkungen bei Verstoß:

Hier muss man Immobilienmakler und -besitzer unterscheiden. Der Eigentümer ist verpflichtet, auch wenn der Makler zur Schaltung einer Anzeige oder eines Inserates beauftragt wurde, dass die Pflichtangaben korrekt enthalten sein müssen. Wenn der Makler die Pflichtangaben versäumt, ist die eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden. Die Bußgeldvorschrift gilt seit 01.05.2015. Es gibt also keine Schonfrist mehr! Es kann sich, auch wenn in den meisten Fällen der Verkäufer haftet, aus einer Nebenpflicht des Maklervertrages ein Haftungsrisiko ergeben. In einer Eigentümergemeinschaft liegt die Pflicht der Vorlage des Energieausweises bei den verkaufswilligen Eigentümern. Dieser muss die Kosten der Erstellung des Energieausweises jedoch nicht alleine tragen. In der Begründung zur EnEV 2009 wird deutlich gemacht, dass die Kosten für die Erstellung von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam zu tragen sind.

 

Energieausweis Kosten:

Bedarfsausweis:

  1. 230 – 500 € (je nach Anbieter)

 

Verbrauchsausweis:

  1. 25 – 100 €

 

Für verbindliche Informationen fragen Sie bitte bei einem Energieberater oder Schornsteinfeger. Der Autor übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.