Energieausweis - Pflichten für Vermieter

Energieausweis mit Stift

Energieausweis / Energieeinsparverordnung (EnEV)

Am 01.05.2014 wurde der Energieauswies mit der neuen EnEV eingeführt. Die neue EnEV ist Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik und setzt neue gefasste EU-Richtlinien um. Auf den Anforderungen des Primärenergiebedarfs liegt hier der Schwerpunkt. Neben dem Wärmeschutz der Gebäudehülle werden in dem Energieausweis noch weitere Daten berücksichtigt. Hierzu gehört die Energieeffizienz der Anlagetechnik (Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung). Das Ziel der EnEV ist die Energieeinsparung. Der klimaneutrale Gebäudebestand (bis 2050) steht hier im Fokus. Mit dieser Bestimmung und mit Modernisierungsoffensiven für Gebäude, Anreize durch Förderpolitik, Sanierungsfahrplänen und dem Energieausweis soll dies erreicht werden.

 

Pflichten – das ist zu beachten

Immobilienanzeigen sind laut § 16a Abs. 1 EnEV in kommerziellen Medien betroffen: Inserate im Internet, Zeitungen oder Zeitschriften. Gewerbliche und private Immobilienverkäufer müssen die Datenangaben aus dem Energieausweis in den Anzeigen aufführen. Sollte noch kein Ausweis vorliegen, muss dies in der Anzeige deutlich gemacht werden.

 

Pflichtangaben für Wohngebäude (Energieausweis nach 01.05.204)

  • Art des Energieausweises (Verbrauch- oder Bedarfsausweis)
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch
  • Energieträger für die Heizung
  • Baujahr
  • Energieeffizienzklasse

 

Pflichtangaben für Wohngebäude (Energieausweis zwischen 01.10.2007 und 01.05.2014)

  • beim Energieverbrauchsausweis der Energieverbrauchskennwert (ist der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 kWh / Jahr / m² Nutzfläche zu erhöhen)
  • bei Energiebedarfsausweis der Endenergiebedarfskennwert

 

 

Energieausweis – wann und wem vorlegen?

Spätestens bei der Besichtigung der Wohnung muss dem Mietinteressenten der Energieausweis vorgelegt werden (§ 16a Abs. II S. 1 EnEV). Diese Pflicht kann auch mit einem sichtbaren Aushang in der Wohnung erfüllt werden. Sollte die Wohnung nicht besichtigt werden, muss dem Mietinteressenten dieser unverzüglich in Kopie ausgehändigt werden. Auch bei Nachfrage ist der Energieausweis dem Interessenten vorzulegen. Nach Abschluss des Mietvertrages muss der Ausweis ausgehändigt werden (Einsichtnahme reicht nicht mehr).

Bedarfsausweis ist Pflicht:

  • Neubauten
  • bestehenden Wohngebäuden von 1-4 Wohneinheiten wo der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und selbst bewohnt wird oder durch Modernisierung nicht das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht ist

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ist möglich:

  • bestehenden Wohngebäuden über vier Wohneinheiten
  • bestehenden Wohngebäuden von 1-4 Wohneinheiten wo der Bauantrag nach dem 01.10.1977 gestellt wurde
  • Nichtwohngebäuden
  • bestehende Wohngebäude von 1-4 Wohneinheiten wo der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die Anforderungen der WSVO vom 11.08.1977 erfüllen

Von der Energieausweispflicht befreit sind:

  • Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb denkmalgeschützter Bereiche
  • Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m²
  • Gebäude, die nicht regelmäßig benutz, geheizt oder gekühlt werden, wie z.B. Ferienhäuser (weniger als vier Monate oder unter 25% der ganzjährigen Nutzung)

Von der Energieausweispflicht befreit ist:

  • wer das Haus selbst bewohnt und dieses nicht verkaufen oder vermieten will
  • Vermieter bei denen das Mietverhältnis schon bei Einführung der Ausweispflicht bestanden hat und keine Neuvermietung oder Verkauf geplant ist
  • Vermieter eines Hauses / einer Wohnung mit Denkmalschutz

 

Was passiert bei einem Verstoß?

Hierbei muss man Besitzer und Makler unterscheiden. Auch wenn ein Makler die Inserate schaltet und damit beauftragt wurde, alle Daten aus dem Energieausweis korrekt sollen, ist der Vermieter in der Pflicht. Wenn der Makler die Pflichtangaben nicht angibt begeht er eine Ordnungswidrigkeit und diese kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € bestraft werden. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder in einem Mehrfamilienhaus ist für den Energieausweis der Eigentümer zuständig, welcher auch vermieten möchte. Die Kosten sind aber von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam zu tragen.

 

Kosten

Bedarfsausweis: je nach Aufwand ca. 230 € - 500 € (1-5 Wohneinheiten)

Verbrauchsausweis: ab ca. 25 € - 100 € (1-5 Wohneinheiten)