Die wichtigsten Winter-Urteile

Es ist schön und märchenhaft, durch einen verschneiten Wald oder eine verschneite Landschaft zu laufen. Schnee, Eis und Kälte bringen trotzdem jedes Jahr aufs Neue Probleme mit sich. Der Bürgersteig vor der Haustür kann schnell zur Stolperfalle werden. Also, bei wem liegt jetzt die Räum- und Streupflicht? Muss der Vermieter ran oder kann dieser seine Mieter in die Pflicht nehmen? Damit Sie die Winterzeit richtig genießen können, haben wir einige wichtige Fragen und Winterurteile für Sie zusammengestellt.

 

Wann ist es Zeit zu schippen?

An Werktagen beginnt die Räum- und Streupflicht um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen geht es erst um 9 Uhr los. Die Zeitangaben können je Gemeinde auch variieren. Wenn es dringend erforderlich ist, z.B. bei Blitzeis oder einer Dachlawine, muss sofort gehandelt werden. Aber: Bei einem heftigen Schneeschauer müssen Sie nicht alle zehn Minuten nach draußen rennen und schippen; hier können Sie abwarten, bis sich das Wetter wieder beruhigt hat.

 

Wer muss räumen?

Hauseigentümer sind selbstverständlich selbst für die Räumpflicht verantwortlich. Vermieter geben die Räum- und Streupflicht gerne an ihre Mieter weiter. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Vermieter z.B. weiter weg wohnt. Wenn Vermieter diese Pflicht weitergeben, muss allerdings eine entsprechende Klausel im Mietvertrag stehen. Das heißt, der Vermieter kann nicht von heute auf morgen entscheiden, dass sein Mieter selbst zu räumen oder zu streuen hat. Ein Aushang im Treppenhaus reicht also nicht aus. Und der Vermieter muss Räumwerkzeug und Streugut bereitstellen oder die Kosten hierfür erstatten. Wenn der Mieter ebenfalls nicht räumen oder streuen kann, z.B. berufsbedingt, wegen Urlaub oder Krankheit, muss er eine Vertretung organisieren. Hierfür entstehende Kosten kann er nur auf den Vermieter „abwälzen“, wenn der Mietvertrag dies erlaubt.

 

Der städtische Winterdienst ist meist nur auf Fahrbahnen beschränkt. In engen Gebieten in der Innenstadt wird aber auch häufig der Gehweg geräumt. Es kann also sein, dass Sie als Anwohner Glück haben und sich nicht selbst um das Schippen kümmern müssen. Am besten informieren Sie sich als Mieter rechtzeitig, wie der Winterdienst geregelt ist.

 

Zur Info: Auch wenn es auf einer nicht geräumten Straße zu einem Unfall kommt, ist die Kommune nicht automatisch zu Schadensersatz verpflichtet. Verkehrsteilnehmer müssen sich gerade im Winter den erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Dies gilt insbesondere für wenig befahrene Straßen (OLG Hamm, Az. 11 U 17/16).

 

Wie viel Schnee muss weg?

Hier gilt, dass Eingangsbereiche und Gehwege vor dem Haus so geräumt werden müssen, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. In den meisten Gemeinden sind das 1,2 Meter, in manchen sogar 1,5 Meter (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

 

Was mache ich bei Dauerschneefall und Dauerfegen?

Es ist nicht notwendig, fortlaufend zu fegen oder zu räumen, wenn es fortlaufend schneit. Allerdings sollten Sie den Besen in die Hand nehmen, sobald sich das Wetter einigermaßen beruhigt hat (OLG Celle, Az. 9 U 220/03).

 

Was ist, wenn ich kein passendes Streumittel habe?

Sollten Sie kein amtlich geprüftes Streumittel zur Hand haben, ist es keine gute Idee, auf ungeeignete Alternativen zurückzugreifen. Eine Frau musste an eine Passantin Schadensersatz zahlen, nachdem diese auf dem mit Hobelspänen gestreuten Weg ausgerutscht und gestürzt ist. Die Hobelspäne nahmen zwar die Feuchtigkeit auf, wurden dann aber selber rutschig (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).

 

Bitte beachten Sie: Streusalz ist nicht immer und überall erlaubt! Ob Sie Salz benutzen dürfen, ist den Gesetzen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde festgeschrieben!

 

Was mache ich, wenn die Heizung ausfällt?

Wenn die Heizung an einem Wochenende ausfällt, dürfen Sie eigenmächtig einen Handwerker anrufen, wenn Sie den Vermieter nicht erreichen können. Dieser muss dann nach wie vor für die Reparaturkosten aufkommen (AG Münster, Az. 4 C 2725/09).

Funktioniert die Heizung während der Heizperiode (01.10. bis 01.04.) nicht, stellt das einen erheblichen Mangel dar. In diesem Fall entschied z.B. das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 216 C 7/13) das eine Mietminderung von 70% angebracht sei.