Heizsaison gestartet – ab wann muss die Anlage laufen?

Na, heizen Sie schon oder frieren Sie noch? Während der Übergangszeit im Herbst fragen sich Mieter immer wieder: Ab wann sollte geheizt werden? Was kann ich machen, wenn der Vermieter den Kessel noch nicht angefeuert hat?

Der Sommer ist vorbei und es wird kühler. Manch einer hat nachts schon die Heizung aufgedreht. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Wohnung nicht zu stark abkühlt. Dies erklärte Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Sprich: Wenn die Temperaturen sinken, muss die Heizungsanlage aktiviert werden. Hier einige wichtige Fragen:

 

Ab wann muss man heizen?

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. In der Regel beginnt die Heizsaison am 01. Oktober und endet am 30. April. In dieser Zeit hat der Vermieter das Heizen zu ermöglichen. Oft findet sich die Regelung in den Mietverträgen. Natürlich kann der Zeitraum auch variieren. Wenn es beispielsweise im Mai noch ungewohnt kalt ist, muss die Anlage angestellt werden. Umgekehrt heißt das natürlich auch, dass wenn es im Oktober noch richtig warm ist, kann die Heizung gedrosselt werden.

 

Sind Eigentümer zum Heizen verpflichtet?

Prinzipiell ja! Eine kalte bzw. zu kalte Wohnung stellt einen Mietmangel dar und berechtigt zur Mietminderung. Wie hoch die Minderung sein kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Beispielsweise ist laut Amtsgericht Köln eine Minderung von 20% angemessen, wenn die Zimmertemperatur nur 16 bis 18 ° Celsius beträgt.

Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, ist nach Ansicht des Landgerichts Hannover eine Mietminderung von 100% möglich.

Wenn Sie also mindern möchten, sollten Sie immer gut abwägen, wie viel Sie zurückbehalten. Es kann anderenfalls zu einem Zahlungsrückstand kommen, der eine Kündigung rechtfertigt. Um dies zu vermeiden, könnten Mieter erst einmal die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen und das zu viel gezahlte Geld später zurückfordern.

Im Zweifelsfall lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt oder dem Mieterschutzbund beraten. So sind Sie auf der sicheren Seite.

 

Hat man einen Anspruch auf eine bestimmte Temperatur?

Generell sagt man, dass eine Temperatur von 20 bis 22° Celsius tagsüber in den Wohnräumen schon erreicht werden sollten. In der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr können Eigentümer die Heizungsanlage so einstellen, dass die Zimmertemperatur um bis zu 3 Grad niedriger ausfällt als am Tag. Diese Nachtabsenkung der Temperatur soll bei der Energieeinsparung helfen.

Wie sieht es mit Warmwasser aus?

Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass man ganzjährig rund um die Uhr Warmwasser zur Verfügung hat. Als Mieter muss man allerdings damit leben, wenn erst etwas Wasser ablaufen muss, bevor eine Mindesttemperatur erreicht ist. Spätestens 30 Sekunden nach Aufdrehen sollte das Heißwasser eine Temperatur von 55° Celsius erreicht haben. Wenn es länger dauert, stellt das einen Mangel dar (AG Berlin-Mitte, Az. 7 C 82/17).

Muss man heizen, wenn man gar nicht will?

Auch wenn man selber nicht heizen möchte – als Mieter hat man die Mietsache pfleglich zu behandeln. Und das heißt, dass die Wohnung im Winter so temperiert sein muss, damit keine Schäden auftreten. Dies gilt auch bei längerer Abwesenheit des Mieters, beispielsweise während einer Urlaubsreise. Allerdings kann der Vermieter nicht verlangen, dass die Wohnung während der kompletten Abwesenheit vollständig beheizt wird. Hier reicht es, wenn die Wohnung gelegentlich geheizt wird.

Lässt man im Winter die Wohnung komplett auskühlen, können Wasserleitungen einfrieren und es könnte zu einem Rohrbruch führen. Wenn dies auf eine unzureichende Beheizung durch den Mieter zurückzuführen ist, müssen für die entstandenen Schäden die Kosten übernommen werden.

Jutta Hartmann erklärt, dass bei Fehlern und Mängeln der Vermieter informiert werden muss. Denn der Vermieter ist in der Pflicht, den Mangel zu beheben. Hierfür muss man eine angemessene Frist setzen, in welcher der Vermieter zu reagieren hat. Abhängig ist diese Frist auch von den Außentemperaturen. Je kälter – je schneller! Sollte der Vermieter nicht reagieren, können Mieter im Zweifel auch den Notdienst anrufen.