Heizungswartung – die wichtigsten Fakten
Nach einem durchwachsenen Sommer müssen wir den Tatsachen ins Auge sehen – der Herbst steht vor der Tür. Das heißt, dass man bald die Heizung anstellen kann. Man sollte sich früh genug um eine Wartung der Heizungsanlage kümmern. Eine fachgerechte Wartung bedeutet neben Sicherheit auch effizienteres Heizen und eine längere Lebensdauer der Heizung. So kann man eine Menge Heizkosten sparen.
Durchschnittlich ist eine Heizungsanlage im Jahr 2.500 Stunden im Einsatz. Das ist natürlich eine hohe Belastung für das System. Daher sollte man, auch wenn die Anlage augenscheinlich einwandfrei läuft, nicht auf eine Wartung verzichten. Es ist so, dass man als Betreiber einer Heizungsanlage nach der Energiesparverordnung (EnEV, § 11,3) verpflichtet ist, die Betriebssicherheit der Anlage zu gewährleisten und eine professionelle Wartung vornehmen zu lassen. Wie oft ist allerdings nicht festgelegt.
Hier sind die wichtigsten Gründe für die Wartung:
- zuverlässiger Heizbetrieb ohne Ausfälle
- sinkende Heizkosten durch Reinigung und Optimierung
- längere Lebensdauer durch rechtzeitiges Ersetzen der Verschleißteile
Natürlich schreiben die Hersteller von Heizungsanlagen eine jährliche Wartung vor. Doch diese macht wirklich Sinn. In den meisten Fällen könnte anderenfalls die Gewährleistungspflicht wegfallen. Das bedeutet, dass man für alle Reparaturkosten, die für Schäden die aufgrund schlechter oder unterlassener Wartung entstanden sind, selber aufkommen muss. Auch der Schornsteinfeger kann einem bei der jährlichen Untersuchung eine Frist zur Wartung der Heizungsanlage setzen. Dies ist der Fall, wenn die Abgaswerte erhöht sind.
Wer übernimmt die Kosten? Mieter oder Vermieter?
Laut Gesetz ist es die Aufgabe des Vermieters, die Kosten für die laufende Instandhaltung einer Mietwohnung zu übernehmen. Also ist es die Pflicht des Vermieters für die Wartung und Instandsetzung einer Gastherme aufzukommen. Allerdings kann er diese Kosten über die Nebenkosten – oder Betriebskostenabrechnung ganz oder teilweise auf den Mieter umlegen. Dies muss allerdings im Mietvertrag geregelt sein. Laut eines Urteils des BGH muss der Mieter die Kosten der Thermenwartung bezahlen, wenn im Mietvertrag (sinngemäß) folgender Passus festgehalten wurde: „Der Mieter hat die Betriebskosten zu tragen.“ Auch für Reparaturen an der Heizungsanlage muss der Vermieter im vollen Umfang aufkommen.