Urteile für den Sommer

Gerade jetzt, wo es so heiß ist, zieht es viele Mieter auf Balkon oder Terrasse, in den Garten oder den gemeinsam genutzten Innenhof und das Leben spielt sich zum größten Teil draußen ab. Das könnte so schön und unproblematisch sein, wenn es die lieben Nachbarn nicht gäbe. Die gute Laune kann schnell verfliegen, wenn der Nachbar morgens seinen Rasen mäht, der nächste Nachbar bis spät nachts eine Gartenparty veranstaltet und im dritten Garten die Kinder lautstark im Pool planschen. Mit solchen und anderen Fällen mussten sich auch die Gerichte schon beschäftigen. Hier eine kleine Liste:

 

Blumen- und Pflanzen:

Ein Meer aus Blumen und Pflanzen ist schön anzusehen. Sollten allerdings die Pflanzen bis auf den eigenen Balkon wuchern und dadurch stören, muss der Nachbar die Pflanzen zurückschneiden (LG München, 15 S 7927/00).

 

Sonnenanbeter:

Wer die Sonne genießen möchte, aber durch die Bäume und Sträucher des Nachbarn nur Schatten abbekommt, darf diese auf Kosten des Eigentümers selbst zurückschneiden oder zurückschneiden lassen. Jeder hat das Recht auf Sonne, urteilten die Richter in München (LG München, 15 S 7927/00).

 

Obstbäume:

Ihr Nachbar hat Obstbäume gepflanzt und die Äste ragen bis auf Ihr Grundstück? Das bedeutet nicht, dass Sie das Obst einfach ernten dürfen. Dies ist erst erlaubt, wenn das Obst auf den Boden des eigenen Grundstücks fällt. Solange Äpfel, Birnen und Co. noch am Baum hängen, gehören sie dem Nachbarn (AG Leverkusen, 28 C 277/93).

 

Kinder:

Kinderlärm müssen Sie als Nachbarn hinnehmen. Eine Ausnahme besteht nur während der Mittagsruhe. Ansonsten können / dürfen Kinder draußen toben, spielen und laut sein (LG Hamburg-Wandsbek, 713 b C 739/95).

Wenn die Kinder mit einem Ball spielen und dieser sich ab und zu mal in Ihren Garten verirrt, müssen Sie das ebenfalls hinnehmen. Sollte dies allerdings ständig passieren, können Sie ein Fangnetz verlangen. Natürlich dürfen sich die Kinder nicht einfach so den Ball zurückholen und das Grundstück betreten, sondern sie müssen erst den Nachbarn fragen (LG München II, 5 O 5454/03).

Möchte ein Mieter einen Sandkasten für seine Kinder aufbauen, kann er dies nur tun, wenn laut Mietvertrag ausdrücklich erlaubt ist, einen Teil des Gartens nach den eigenen Wünschen zu nutzen. Der Garten muss hierfür ausreichend große sein (AG Bonn, 8 C 475/93).

 

Gartenparty:

Gartenpartys sind grundsätzlich erlaubt, sollten aber aus Rücksicht auf die Nachbarn nach 22 Uhr nach drinnen verlegt werden. Dann gilt auch Feiern nur noch in Zimmerlautstärke (LG Frankfurt, 2/21 428/88).

 

Rasenmähen:

Das Rasenmähen ist in Wohngebieten nur an Werktagen sowie an Samstagen zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen verboten. In einigen Bundesländern ist das Rasenmähen während der Mittagsruhe (12 bis 15 Uhr) ebenfalls untersagt (AG Kassel, 432 C 1145/94).

 

Grillen:

Zu diesem Thema gibt es eine Reihe unterschiedlicher Urteile. Grob gesehen kann man sagen, dass das Grillen grundsätzlich gestattet ist, wenn sich kein Nachbar erheblich beeinträchtigt fühlt (LG München, 15 S 227/03). Wenn das Grillen laut Mietvertrag ausdrücklich untersagt ist, ist die Klausel verbindlich und es darf nicht gegrillt werden (LG Essen, 10 S 438/01).

 

Wäsche aufhängen:

Die Wäsche darf im Garten getrocknet werden, egal ob es dem Vermieter oder Nachbarn gefällt. Wenn Sie die Wäsche auf einer mobilen Wäschespinne oder Ständern trocknen, müssen Sie diesen danach wieder abbauen (OLG Zweibrücken, 3 W 198/99). Auch das Ausklopfen von Teppichen müssen die Nachbarn hinnehmen. Es handelt sich hierbei um keine wesentliche Verschmutzung (AG Kassel, 432 C 1145/94).

 

Kompost:

Gartenreste dürfen grundsätzlich auf dem eigenen Kompost entsorgt werden. Wenn sich ein Nachbar aber durch den Geruch gestört fühlt, kann dieser die Beseitigung bzw. Verlegung des Komposthaufens verlangen (LG München I, 23 O 14452/86).

 

Tiere:

Tiere sind immer wieder ein Streitthema zwischen Nachbarn. Wenn der Hund des Nachbarn ständig bellt, müssen Sie dies hinnehmen. Sie können nur dagegen vorgehen, wenn das Gebelle auch während der Ruhezeiten nicht aufhört (OLG Köln, 12 U 40/93). Katzen dürfen sich frei bewegen. Sie müssen als Gartenbesitzer schlicht damit rechnen, dass auch Nachbars Katze den Garten hin und wieder aufsucht (LG Hildesheim, 1 S 48/03). Stört Sie das Froschgequake aus dem Nachbarteich? Dies müssen Sie hinnehmen. Frösche stehen unter Naturschutz und dürfen im Teich bleiben. Hier ist es egal, ob diese von alleine eingezogen sind oder von Ihren Nachbarn ausgesetzt wurden (BGH, V ZR 82/91).

 

Und zum Schluss:

Raucher dürfen nach Herzenslust auf dem Balkon qualmen, egal ob sich Nachbarn gestört fühlen. Der Balkon gilt als Teil der Wohnung und das Rauchen ist vertragsgemäßer Gebrauch (AG Wennigsen, 9 C 156/01).

Sex auf dem Balkon ist allerdings nur zulässig, wenn der Balkon nicht von anderen eingesehen werden kann. Ansonsten könnte das Schamgefühl der Nachbarn verletzt werden (AG Bonn, 8 C 209/05).

 

Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden. Sollte Sie etwas stören sprechen Sie am besten direkt mit Ihrem Nachbarn. Meistens kann man Streitfälle so schnell und problemlos aus der Welt schaffen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen noch einen schönen Sommer!