Kostenmiete

Ein Mietzins, der zur vollständigen Deckung der laufenden Anwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten benötigt wird, bezeichnet man als Kostenmiete. Sie wird beim preisgebundenen Wohnungsbau angesetzt. Das heißt, dass der Eigentümer ein Baudarlehen (soziale Wohnraumförderung) vom Staat aufgenommen hat. Um günstigen Wohnraum für hilfsbedürftige Menschen zu erhalten oder neu zu schaffen, gewährt der Staat zinsgünstige Kredite. Durch die Aufnahme eines Förderdarlehens muss sich der Eigentümer an eine sogenannte Kostenmiete halten. Für die Ermittlung des Mietpreises dürfen nur die tatsächlich anfallenden Kosten für Bewirtschaftung und Darlehenskosten bzw. Aufwendungen für das Objekt angesetzt werden. Der Vermieter darf bei preisgebundenem Wohnungsbau keine ortsüblichen Mieten bei Neuvermietungen ansetzen. Sobald das Darlehen abgelöst wurde besteht eine Nachbindungsfrist von zehn Jahren. Der Vermieter muss sich also auch in dieser Zeit an die Kostenmiete halten. Staatliche Fördermittel für die soziale Wohnraumförderung lohnen sich in der Praxis nur, wenn es in Deutschland eine Zinshochphase gibt.

« Back to Glossary Index