Nießbrauch

Bei Immobilien regelt der Nießbrauch das Nutzungsrecht des Nießbrauchberechtigten für eine festgelegte Dauer. Der Berechtigte kann das belastete Grundstück oder Teile hiervon vermieten oder verpachten und alle sonstigen Nutzungen nach den Regeln der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung daraus ziehen. Der Nießbrauch ist ein persönliches Recht, welches nicht vererbt oder veräußert werden kann. Es kann allerdings einvernehmlich aufgehoben oder vom Berechtigten aufgegeben werden.

« Back to Glossary Index