Reparaturklausel

Die Instandhaltung und Instandsetzung eines Mietobjektes sind grundsätzlich die gesetzliche Aufgabe des Vermieters. Kleinreparaturen bis zu einer gewissen Höhe können vereinbart werden, höhere Summen können zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen. Ferner muss eine Höchstgrenze pro Jahr angegeben werden. Diese sollte bei maximal 7% der Jahresnettomiete festgelegt werden. Wird die Höchstgrenze für Einzelreparaturen oder die Höchstgrenze pro Jahr zu hoch angesetzt, kann dies im Rechtsfall zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Bei gewerblichen Immobilien besteht Vertragsfreiheit und man kann grundsätzlich alles vereinbaren.

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