Schönheitsreparatur

Unter Schönheitsreparaturen fallen Arbeiten wie z.B. Tapezieren von Wänden und Decke, Streichen von Heizkörpern inkl. Heizungsrohre, Streichen von Innentüren und Rahmen etc., die in bestimmten Zeitabständen durchzuführen sind. Die Klausel über Schönheitsreparaturen, auch Renovierungsklausel genannt, ist eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter in Mietverträgen, dass sich der Mieter zu de o.a. Arbeiten verpflichtet. Allerdings wurde die Schönheitsklausel vom Bundesgerichtshof gekippt da es die Meinung vertritt, dass der Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat. Der BGH ist der Auffassung, dass der Mieter mit der Miete bereits für die Abnutzung der Wohnung zahlt. Prinzipiell kann die Verpflichtung zur Durchführung wirksam auf den Mieter übertragen werden. Im Gegensatz zu einer starren Musterklausel muss hier eine Individualvereinbarung getroffen werden.

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