Wohnungsgeberbestätigung

Auszug Wohnungsgeberbestätigung

Seit dem 01.11.2015 müssen Vermieter gem. § 19 Bundesmeldegesetz dem einziehenden Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

 

Was ist das?

Die Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbescheinigung ist eine schriftlich (oder elektronische) Bestätigung des Vermieters, dass der Mieter in eine Wohnung eingezogen ist. Das Gesetz spricht vom Vermieter oder dessen Vertreter als Wohnungsgeber – er stellt die Wohnung zur Verfügung. Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Auszug aus § 19 Abs. I Satz 1 und 2 BMG
  • Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 genannten Fristen (2 Wochen) zu bestätigen.

 

Elektronische Bestätigung

Natürlich kann die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch erfolgen. Die Bestätigung darf allerdings dann nur gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Einem Mieter muss der Wohnungsgeber die Bestätigung schriftlich aushändigen, eine Bestätigung per Mail ist gegenüber dem Mieter nicht gültig.

 

 

Wenn Sie als Wohnungsgeber keine oder eine nicht richtig ausgefüllte Bestätigung ausstellen oder die 14-Tages-Frist versäumen droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Wohnungs- oder Hauseigentümer die eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anbieten ohne dass der Einzug dort nicht geplant oder beabsichtigt ist, können mit einer Bußgeldstrafe bis zu 50.000 € rechnen.